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Tagestarife im Alters- und Pflegeheim Ilanz in CHF
Die vorliegenden Tarife und Bestimmungen entsprechen dem kantonalen „Gesetz über die Förderung der Krankenpflege und der Betreuung von betagten und pflegebedürftigen Personen“ (Krankenpflegegesetz) gemäss Departementsverfügung vom 22.12.2011 sowie gemäss Beschluss der Betriebskommission der Stiftung Evang. Alters- und Pflegeheim Ilanz.
Als Grundlage für die Tarifgestaltung gilt das Bewohner-Einstufungs- und Abrechnungssystem BESA LK 2010 gemäss den Weisungen des Kantons Graubünden. Gestützt auf das revidierte Krankenpflegegesetz (KPG) und der Verordnung zum KPG, welche seit 01.01.2011 in Kraft sind, werden die Tarife, die sich aus der Pensions-, der Pflege- und Betreuungstaxe sowie aus dem Beitrag für die Investitions- Instandsetzungs- und Erneuerungskosten (IE) zusammensetzen, in 16 Stufen festgelegt.
| Kosten pro Tag zu Lasten des Bewohners
(Basis Einerzimmer) |
| Pflege- Stufe |
Pflege-Minuten |
Pension |
Betreuung |
Pflege * |
IE-Beitrag |
Gesamt-Tarif pro Tag |
0 |
0 |
105 |
18.30 |
0.00 |
25 |
148.30 |
1 |
bis 20 |
105 |
22.40 |
0.50 |
25 |
152.90 |
2 |
21-40 |
105 |
27.00 |
10.50 |
25 |
167.50 |
3 |
41-60 |
105 |
31.50 |
20.50 |
25 |
182.00 |
4 |
61-80 |
105 |
36.00 |
21.60 |
25 |
187.60 |
5 |
81-100 |
105 |
40.50 |
21.60 |
25 |
192.10 |
6 |
101-120 |
105 |
45.10 |
21.60 |
25 |
196.70 |
7 |
121-140 |
105 |
49.60 |
21.60 |
25 |
201.20 |
8 |
141-160 |
105 |
54.10 |
21.60 |
25 |
205.70 |
9 |
161-180 |
105 |
58.70 |
21.60 |
25 |
210.30 |
10 |
181-200 |
105 |
63.20 |
21.60 |
25 |
214.80 |
11 |
201-220 |
105 |
67.70 |
21.60 |
25 |
219.30 |
12 |
221-240 |
105 |
72.30 |
21.60 |
25 |
223.90 |
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13 |
241-300 |
105 |
79.50 |
21.60 |
25 |
231.10 |
14 |
301-360 |
105 |
79.50 |
21.60 |
25 |
231.10 |
15 |
361-420 |
105 |
79.50 |
21.60 |
25 |
231.10 |
16 |
über 420 |
105 |
79.50 |
21.60 |
25 |
231.10 |
* Pflegekosten-Anteil des Bewohners maximal 20% des vom Bundesrat festgelegten höchsten Pflegebeitrages von Fr. 108.--.
Die Reduktion für Zweierzimmer beträgt Fr. 15.-- pro Tag
Der Zuschlag für ausserkantonale Bewohner/innen beträgt Fr. 20.-- pro Tag.
Komfortzuschläge werden kostendeckend in Rechnung gestellt.

Tarife
Pensionstaxe
- Unterkunft im Einbettzimmer und Zweibettzimmer
- Vollpension (inkl. Zwischenmahlzeiten)
- Bett- und Frotteewäsche
- Besorgen der privaten Wäsche inkl. Flickarbeiten (exkl. Näharbeiten, chem. Reinigung)
- Reinigung des Zimmers, Heizung, Strom, Warmwasser
- Beitrag zur Reservebildung gemäss kantonalen Bestimmungen
Betreuungstaxe
- Die Betreuungskosten werden neu parallel zur Pflegebedürftigkeit bestimmt und ebenfalls in 16 Stufen berechnet.
- Mit steigender Pflegebedürftigkeit nimmt die quantitative Betreuung zu (z.B. palliative Betreuung und daraus sich ergebend auch vermehrte Angehörigenarbeit).
- Folgende Dienstleistungen/Tätigkeiten werden der Betreuung zugeordnet:
Pflegetaxe
- Die Leistungen für die Pflege werden beim Eintritt des Bewohners nach BESA (Bewohner- Einstufungs- und Abrechnungssystem) Leistungskatalog (LK 2010) erfasst und in der Regel zweimal jährlich überprüft und angepasst.
- Bei wesentlichen Veränderungen des Gesundheitszustandes werden die BESA- Einstufung sowie die Pflege- und Betreuungstaxe angepasst. Bei kurzfristigen Krankheitsveränderungen erfolgen keine Neueinstufungen.
- Der Pflegebedarf wird in 16 Stufen eingeteilt. Zwischen den Stufen 1 bis 12 sind sie im 20-Minuten-Takt unterteilt. Ab Stufe 13 bis16 im 60-Minuten-Takt.
- Der BESA-LK 2010 umfasst 5 Leistungsbereiche mit 10 Massnahmenpaketen (MP), die in Minuten Zeiteinheiten erfasst werden:
| LK 1 |
Psychogeriatrie (Gedächtnis und Orientierung/Sozialverhalten/Affektregu- lierung 3 MP) |
| LK 2 |
Mobilität (Mobilität, Motorik und Sensorik 1 MP) |
| LK 3 |
Körperpflege (Kontinenz/Inkontinenz/Kompensation der Selbstpflegefähigkeit 2 MP) |
| LK 4 |
Essen /Trinken (Essen und Trinken 1 MP) |
| LK 5 |
Medizinische Pflege (Medikation, Schmerzmanagement/Atmung/Sauerstoffver-sorgung/ Wund -/ Hautversorgung 3 MP) |
Instandsetzungs- und Erneuerungskosten (Investitionsbeitrag)
- Die Investitions-, Instandsetzungs- und Erneuerungskosten beinhalten den für die Werterhaltung und die Erneuerung der Immobilien/Mobilien und Anlagen erforderlichen jährlichen Beitrag. Die maximalen Pauschalbeiträge werden vom Kanton definiert.
- Sie bilden die Grundlagen für Renovationsarbeiten oder den Neubau/Erweiterung des Hauses.
Die Heimtarife gehören zu den Ausgaben, die bei der Berechnung von Ergänzungs- leistungen (EL) nach EL-Gesetz voll anerkannt werden.
Informationen und Bestimmungen
Komfortzuschlag für grosse Zimmer
Gemäss den kantonalen Anforderungen an Räume und Anlagen von Alters- und Pflegeheimen beträgt die Standardgrösse eines Einerzimmers 25 m2, die Standardgrösse eines Doppelzimmers beträgt 29 m2. . Komfortzuschläge von Fr. 6.-- pro Tag werden erhoben für Zimmer mit einer über 20 % grösseren Fläche als die Standardgrösse eines Zimmers. Dieser Komfortzuschlag wird bei den Berechnungen von Ergänzungsleistungen (EL) nicht miteinbezogen.
Abwesenheit
Bei Abwesenheit (Spital, Klinik, Ferien) betragen die Kosten ab dem sechsten Abwesenheitstag Fr. 90.-- im EZ bzw. 75.-- im DZ (Pensionstarif abzüglich Fr. 15.-- für Verköstigung) zuzüglich Fr. 25.-- (Invest.Beitrag) und allfällige weitere Zuschläge. Die Pflege- und die Betreuungstaxe entfällt ab dem ersten Abwesenheitstag. Der Rückkehrtag ins Heim wird voll verrechnet.
Todesfall
Im Todesfall ist die Taxe noch fünf Tage über das Todesdatum hinaus zu bezahlen. Die Pflege- und die Betreuungstaxe entfällt ab sofort. Die Todesfallkosten von Fr. 250.-- werden mit einer Pauschale in Rechnung gestellt.
Kündigungsfrist
In den übrigen Fällen gilt für den Austritt eine Kündigungsfrist von 30 Tagen.
Ehepaar-Reduktion
Fr. 10.-- pro Person und Tag (beide Ehepartner im Heim)
Wäschezeichen
Sämtliche Kleidungs- und Wäschestücke werden vom Heim mit Wäschezeichen gezeichnet. Diese werden zum Selbstkostenpreis verrechnet.
Telefonanschluss
Auf Wunsch kann ein Telefonanschluss mit eigener, direkter Nummer eingerichtet werden. Der Anschluss (Fr. 25.--/Mt.) sowie die Gesprächsgebühren werden verrechnet. Telefonapparate stellt das Heim gratis zur Verfügung.
Melde- und Gebührenpflicht für Radio- und TV-Empfang
Alle Zimmer haben TV- und Radioanschluss. Bei schwerer Pflegebedürftigkeit sowie bei Bezug von AHV-/IV-Ergänzungsleistungen kann bei der Billag AG eine Befreiung der Melde- und Gebührenpflicht für Radio- und TV-Empfang erwirkt werden.
Persönliches Mobiliar und Gegenstände
sind durch die Bewohner/innen selber gegen jedes Risiko zu versichern.
Privathaftpflicht-Versicherung
Alle Bewohner/innen sind durch das Heim obligatorisch mit einer kollektiven Privathaftpflicht-Versicherung geschützt. Die Prämie dafür wird einmal jährlich in Rechnung gestellt.
Für allfällige beim Einzug nicht beanstandete Schäden der Zimmereinrichtung haftet der/die Bewohner/in. Feste Installationen aller Art dürfen nur mit Zustimmung der Heimleitung erstellt werden.
Ergänzungsleistung (EL)
Ein allfälliger Antrag zur Ausrichtung einer EL zur AHV ist mit einem Gesuch bei der zuständigen AHV-Ausgleichskasse zu stellen.
Hilflosenentschädigung (HE)
Nach Ablauf eines Jahres dauernder, erhöhter Hilflosigkeit kann bei der AHV die Ausrichtung einer HE beantragt werden. Über den HE-Beitrag kann der/die Bewohner/in selber verfügen.
Persönliche Auslagen und besondere Dienstleistungen (separate Verrechnung)
- Pflege-,Verbands- sowie Einwegmaterial
Diese werden nach effektivem Aufwand verrechnet. Die Abrechnung erfolgt monatlich. Krankenkassenpflichtige Medikamente und Pflegeprodukte werden den Krankenkassen direkt in Rechnung gestellt.
- Toilettenartikel
- Postgebühren/Briefmarken
- Coiffeur/Manicure/Pédicure als externe Dienstleistungen
- Chemische Reinigung
- Näharbeiten
- Übernachtung für Besucher
- Mahlzeiten Besucher
- Getränke von Heimcafeteria
- Taxi-Fahrdienste mit heimeigenem Behindertenauto
- Rotkreuzfahrdienst
- Miete Krankenmobilien
Rechnungsstellung
- an Bewohner bzw. Rechnungszahler
Alle Taxen und besonderen Dienstleistungen werden auf Ende des Abrechnungsmonats fällig. Die Bezahlung der Rechnung hat innert 30 Tagen ab Rechnungsdatum zu erfolgen. Bei Nichteinhaltung der Zahlungsfrist kann der gesetzliche Verzugszins verlangt werden.
- an Wohnsitzgemeinde 75% und an Kanton 25%
Die Restfinanzierung der stationären Pflegekosten haben die letzte Wohnsitzgemeinde zu 75% sowie der Kanton zu 25% zu übernehmen. Die Rechnungsstellung erfolgt nach besonderer Absprache und Weisungen des Kantons.
- an Krankenversicherer
Der Krankenkassenanteil an den Pflegeleistungen gemäss KLV, Art. 7 sowie die kassenpflichtigen Medikamente und das Pflegematerial werden den Versicherern direkt in Rechnung gestellt.
 Für Fragen oder Auskünfte, Informationen und Vermittlungen
betreffend die Finanzierung des Heimaufenthaltes steht die Heimleitung gerne
zur Verfügung.

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